Urheberrecht
- Zitat :
- Urheberrechtsverstöße sind im Internet an der Tagesordnung. Schließlich lassen sich urheberrechtlich geschützte Leistungen und Werke auf einfachste Weise kopieren und für eigene wirtschaftliche Zwecke nutzbar machen. Als Betroffener müssen Sie den Diebstahl Ihres Eigentums aber keineswegs hinnehmen: Mittels Suchmaschinen lassen sich die eigenen Werke wie Texte, Grafiken oder Fotos oder deren Titel auffinden. Der Verletzer von Urheberrechten kann dann zivilrechtlich und strafrechtlich zur Rechenschaft gezogen werden. - für Autoren, Grafiker, Fotografen, Regisseure, Maler, Bildhauer, Architekten, Choreografen sowie andere schöpferisch tätige Menschen und interessierte Laien.
Fabian Haslob - Rechtsanwalt
Der Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung.
Im Einzelfall führt am Weg zu einem spezialisierten Rechtsanwalt kein Weg vorbei.
Urheberrecht - Was ist das?
Das Urheberrecht ist im Urhebergesetz (UrhG) geregelt und bestimmt die Rechtsposition von
Urhebern und den so genannten
Leistungsschutzberechtigten.
Der Urheber ist der Schöpfer seines Werkes. Unter einem Werk versteht das Urhebergesetz
persönliche geistige Schöpfungen (
§ 2 Abs. 2 UrhG).
Leistungsschutzberechtigte werden neben den Urhebern durch das Urhebergesetz geschützt. Sie erbringen aus der Sicht des Gesetzgebers eine schutzwürdige organisatorische, wirtschaftliche oder sonstige Leistung. Zu ihnen zählen insbesondere Lichtbildner, ausübende Künstler, Datenbankersteller, Filmproduzenten, Tonträgerhersteller und Sendeanstalten.
Was wird durch das Urhebergesetz geschützt?
Geschützt wird die "persönliche geistige Schöpfung", § 2 UrhG. Das Gesetz nennt eine Reihe von Beispielen, die nicht abschließend ist. Als Urheber werden insbesondere geschützt, § 2 UrhG:
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Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme (Nr. 1);
- Werke der
Musik (Nr. 2);
-
Pantomimische Werke einschließlich Werke der
Tanzkunst (Nr. 3);
- Werke der
bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke (Nr.4);
-
Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden (Nr. 5);
-
Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden (Nr. 6);
-
Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen (Nr. 7);
-
Bearbeitungen, soweit sie geistige Schöpfungen sind,
§ 3 UrhG;
-
Sammelwerke und Datenbankwerke, § 4 UrhG.
Was sind die Rechte des Urhebers?
Das Urheberrecht schützt den Urheber in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk und in der Nutzung des Werkes, § 11 UrhG.
Die Nutzungsrechte sind sehr umfassend. Dem Urheber steht das
alleinige Recht zu, das von ihm geschaffene Werk in körperlicher und unkörperlicher Form zu verwerten. Hierzu zählt insbesondere das Recht das Werk:
- zu vervielfältigen und zu verbreiten;
- im Internet zugänglich zu machen;
- in anderer Form öffentlich wiederzugeben;
- das Werk zu bearbeiten, z. B. zu übersetzen oder zu verfilmen.
Auf der anderen Seite stehen dem Urheber persönlichkeitsrechtlich geprägte
Urheberpersönlichkeitsrechte zu. Diese geben dem Urheber die folgenden ausschließlichen Rechte:
- das Recht zu bestimmen, ob und wie das Werk veröffentlicht werden soll;
- das Recht zu bestimmen, ob und welche Urheberbezeichnung für das Werk verwendet werden soll;
- das Recht, Entstellungen und andere Beeinträchtigungen des Werkes zu verhindern.
Was sind die Rechte des Urhebers?
Anders als andere gewerbliche Schutzrechte bedarf das Urheberrecht
keiner Anmeldung. Es entsteht, sobald der Urheber ein Werk erschafft, das eine "persönliche geistige Schöpfung" darstellt.
Mit dem Begriff Schöpfung werden dabei nur Schaffensvorgänge bezeichnet, die eine gewisse
Gestaltungshöhe aufweisen oder einen Qualitätsgehalt besitzen. Wann dieser erreicht wird, lässt sich nur im
Einzelfall einschätzen und bedarf ausgeprägter Kenntnisse der einschlägigen Rechtsprechung. Die Rechtsprechung legt je nach Werkart unterschiedlich hohe Anforderungen an.
Beispiele dafür sind Werke der reinen Kunst (z.B. klassische Bildhauerei) im Gegensatz zu Werken der angewandten Kunst (z.B. Textildesign), soweit letztere sich auch durch Eintragung eines Geschmacksmusters schützen lassen.
Der Schutz des Urheberrechts endet
70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Anschließend wird das Werk in aller Regel gemeinfrei, d.h. jedermann kann das Werk dann nutzen und bearbeiten.
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